Aufgrund vielfältiger Fragen zum Thema Sachbezugskarte möchten wir einen Zwischenstand dazu geben.
Für das Handling der Karten gab es ja bereits im Juli 2020 einen Entwurf für ein BMF-Schreiben, in welchem die Details zu den Sachbezugskarten festgelegt wurden. Dieser Entwurf wurde durch das Eingreifen der Bundesregierung in gestoppt.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes ist nun eine Nichtbeanstandungsregelung geplant, die bis zum 31. Dezember 2020 in Verkehr gebrachte und nicht zweckgebundene Gutscheinkarten umfassen soll. Um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die seit 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden, sollen sogenannte „Open-Loop-Karten“ bis zum 31. Dezember 2021 im Verwaltungswege weiter als Sachbezugskarten zugelassen werden.
Dies bedeutet, das evtl. die bestehenden Kartenlösungen, die nach der Festlegung des BMF rückwirkend ab 01.01.2020 nicht mehr zulässig gewesen wären, weiter bis 31.12.2021 angewandt werden dürfen.
Sicher ist dies aber noch nicht, trotzdem würden wir empfehlen, die Karten im Moment wie gehabt zu belassen.
Viele Anfragen erreichen uns, ob die Karten nicht jetzt auf einen Bruttoentgeltbestandteil umgestellt werden sollten. Das würde Risiken im Moment auflösen, dann wäre eine Rückkehr zu einer Sachbezugskarte aber nicht mehr möglich bzgl. nur möglich, wenn komplett die EUR 44,- zu einem späteren Zeitpunkt als Erhöhung gezahlt würden. Eine spätere Rückumwandlung des Bruttobetrages wäre nicht möglich bzw. wäre dann auf alle Fälle eine Entgeltumwandlung und würde damit die Steuerfreiheit des Sachbezugsansatzes „zerstören“.