Ebenfalls Anfang September hat die Bundesregierung auf den Einbruch beim Absatz von Elektrofahrzeugen reagiert und zwei Formulierungshilfen zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossen. Darin ist u. a. vorgesehen, die Besteuerung privat genutzter E-Dienstwagen noch einmal zu verbessern: Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen reinen Elektrofahrzeuges wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises zur Versteuerung angesetzt. Dies findet seit 01.01.2024 für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 70.000 Euro Anwendung. Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll rückwirkend für E-Dienstwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden. Wir halten Sie hier weiter informiert.
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene und emissionsfreie Fahrzeuge sollen Unternehmen die Investitionskosten schneller steuerlich geltend machen können. Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen ‒ beginnend mit einem Satz von 40 Prozent im Jahr der Anschaffung, dann 24, 14, neun, sieben und sechs Prozent pro Jahr ‒ komplett abgeschrieben werden können. Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.