Zukünftig soll die Kommunikation mit den Standesämtern für die Menschen einfacher werden: Die gesetzlichen Grundlagen hierfür hatte der Bundestag am 29. September 2022 beschlossen, der Bundesrat hat sie am 7. Oktober 2022 gebilligt. Das Gesetz tritt daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Das Gesetz soll auch das so genannte Onlinezugangsgesetz umsetzen. Bürgerinnen und Bürger können zukünftig ihre Personenstandsdaten über ein Verwaltungsportal erfassen und dem zuständigen Standesamt übersenden. Dieses tauscht sich dann mit der jeweiligen anderen Behörde aus – die Daten werden nur einmal erfasst.
Dadurch können Standesämter in bestimmten Fällen auf die Vorlage urkundlicher Nachweise verzichten – zum Beispiel beim Ausstellen einer Personenstandsurkunde oder eines Ehefähigkeitszeugnisses, Anmeldung einer Eheschließung, Anzeige eines Geburts- bzw. Sterbefalls.
Damit die Menschen die Nachweise für die Beurkundung nicht mehr selbst vorlegen müssen, tauschen die verschiedenen Standesämter ihre Registerdaten elektronisch aus. Das Gesetz regelt dazu das automatisierte Abrufverfahren zwischen den Behörden. Papiergebundenen Alteinträge sollen in den elektronischen Personenstandsregistern intensiver nacherfasst werden, um den Datenaustausch zu erleichtern.
Die auf Wunsch der Betroffenen derzeit noch mögliche Beurkundung der Religionszugehörigkeit entfällt zukünftig. Diese Änderung wurde erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Regierungsentwurf eingefügt und wird damit eher noch mehr Rückfragen bei der zeitgerechten Umsetzung der ELStAM-Daten nach sich ziehen.
Diese Regelungen sind aber die Grundlage für die weitere Verbesserung des Datenaustausches, der final ja irgendwann die Rückmeldung der Geburtsdaten behördlich an die Arbeitgeber umfassen kann.
Auf Anregung des Bundesrates enthält das Gesetz eine Klarstellung, wie mit Personenstandsregistern in bestimmten Fallkonstellationen umzugehen ist und soll im Wesentlichen am 1. November 2022 in Kraft treten.