Im Zusammenhang mit dem ELStAM-Verfahren kommt es immer wieder zu Korrekturen der Steuerklasse, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer sich bei einem weiteren Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anmelden lässt. Einige Softwareanbieter haben beim Wechsel der Steuerklasse innerhalb eines Monats die Lohnsteuer nach der Tageslohnsteuertabelle ermittelt. Dies wurde für 2014 noch geduldet.
Ab 2015 gilt für den gesamten Monat die Steuerklasse, die für den letzten Tag des Lohnzahlungszeitraums von der ELStAM-Datenbank übermittelt wurde. Rückwirkende Korrekturen zur Steuerklasse VI können dazu führen, dass durch die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer für die Vormonate im laufenden Monat kein Lohn auszubezahlen ist.