Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze für die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
Die für befristete Arbeitsverträge geltende strenge Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für derartige Altersgrenzen. Dieses Formerfordernis setzt voraus, dass beiden Parteien vor Vertragsbeginn ein vom jeweils anderen unterzeichneter Arbeitsvertrag zugeht.
Laut BAG ist genau diese Schriftformerfordernis auch für die Befristung eines Arbeitsvertrags betreffend der Regelaltersgrenze nur gewahrt, wenn der unterzeichnete Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede dem jeweiligen Vertragspartner bereits vor Vertragsbeginn zugeht.
Es reicht nicht, dass ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsdokument vorliegt. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass
- dem Arbeitnehmer die schriftliche Willenserklärung des Arbeitgebers zur Befristungsabrede vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist,
- die Unterschrift des Arbeitgebers also nicht erst nach Aufnahme der Arbeit unter die Vertragsurkunde gesetzt wurde und somit die vom Arbeitgeber erklärte Annahme dem Arbeitnehmer womöglich nicht gesondert zugegangen ist.
Wird die strenge Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Schriftformerfordernis besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht.
Umgang mit Befristungsabreden in der Praxis
Die Entscheidung des BAG könnte Arbeitnehmern Anlass dazu geben, bei Erreichen der Altersgrenze nicht mehr bereitwillig aus dem Unternehmen ausscheiden, sondern unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Befristungsabrede die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer Entfristungsklage geltend zu machen. Um das zu verhindern, sollten Arbeitgeber reagieren.
Bei neu abzuschließenden Arbeitsverträgen unterzeichnet der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede noch vor Vertragsbeginn. Dann sendet er dem Arbeitnehmer den unterzeichneten Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung zu.
PRAXISTIPP Der Arbeitgeber sollte im Übersendungsschreiben an den Arbeitnehmer den Hinweis aufnehmen, mit dem Schreiben einen von ihm unter-zeichneten Arbeitsvertrag zu übersenden. In dem Schreiben sollte er auch die Bitte formulieren, dass der Arbeitnehmer ein von ihm gegengezeichnetes Exemplar vor Arbeitsbeginn an den Arbeitgeber zurücksendet.
Bestehende Arbeitsverträge
Bei bestehenden Arbeitsverträgen kann eine fehlerhafte Befristungsabrede
nicht ohne weiteres nachgeholt werden.
- Denn nachträglich kann eine neue abweichende Befristungsvereinbarung mit Sachgrund schriftlich nur getroffen werden, wenn sie inhaltlich nicht mit dem zuvor formunwirksam Vereinbarten übereinstimmt. Im Fall einer formnichtigen Altersbefristung soll jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade für den Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters vereinbart werden, und nicht für einen anderen Zeitpunkt. Sprich: Sie stimmt mit der zuvor vereinbarten Befristungsabrede überein.
- Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung des BAB nur möglich, wenn der Wille der Vertragsparteien, das zunächst mangels Einhaltung der Schriftform unbefristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis nachträglich zu befristen, eindeutig aus der späteren Befristungsabrede hervorgeht.
PRAXISTIPP Die neue Vereinbarung muss deutlich machen, dass es den Parteien um die „Reparatur“ der formnichtigen Befristungsabrede geht.
Dokumentation des Zugangs und Schriftform notwendig
Der Arbeitgeber sollte den Eingang des vom Arbeitnehmer unterzeichneten Arbeitsvertrags genau dokumentieren. Dies dient dem Nachweis, dass der Arbeitsvertrag beiden Parteien – von der jeweils anderen Partei unterzeichnet – vor Arbeitsbeginn zugegangen ist.
Vorsicht: es reicht nicht, Arbeitsverträge nur gescannt zu übermitteln und auf den Austausch der original Vertragsurkunden zu verzichten.