Vorsicht bei „Beeinflussung“ der Betriebsratswahl

Immer wieder kommt es zu Situationen, in denen Mitarbeitern scheinbar in Einzelgesprächen nahe gelegt wurde, aus Rücksicht auf den Arbeitsplatz besser auf eine Kandidatur im Betriebsrat zu verzichten.

Dies wäre in der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Beeinflussung, die dazu führen könnte, dass die ganze Betriebsratswahl unzulässig wird und Neuwahlen nötig werden.

Oftmals ist zwar ein gänzlich anderer Hintergrund für ein solches Gespräch verantwortlich. Im verhandelten Fall ging es z.B. darum, dass ein Betriebsrats-Kandidat sich im Internet über eine konkurrierende Koalition ausließ, was wiederum deren Listenführer das mit einer Strafanzeige ahndete und frühere Internetbeiträge des Bewerbers mit fremdenfeindlichen Inhalten veröffentlichte. Daraufhin setzte das Unternehmen Einzelgespräche an, was sicherlich ein Stück weit nachvollziehbar ist, da eine solche Situation ja Klärung finden muss.

Nichts desto trotz war aber die Kombination mit dem Hinweis auf das Betriebsratsmandat sehr unglücklich, so dass die Richter von einer unzulässigen Wahlbeeinflussung seitens der Unternehmensleitung ausgingen.

 

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