Der neue Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung liegt vor. Hier die Details dazu:
Ab 2025 sind die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Ost- und Westdeutschland gleich. Damit gelten ab dem kommenden Jahr alle Sozialversicherungswerte bundesweit.
Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt, die Verordnung wird voraussichtlich im Oktober von der Bundesregierung beschlossen. Rechtsgültig sind sie dann ab dem 1. Januar 2025. Alle folgenden Zahlen in Euro: wir passen dann das Vademecum an und nehmen dies gleich im Newsletter auf:
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ab 2025 Tag Monat Jahr
bundesweit 183,75 5.512,50 66.150,00
Allgemeine JAE-Grenze der KV Monat Jahr
bundesweit 6.150,00 73.800,00
Besondere JAE-Grenze der KV Monat Jahr
bundesweit 5.512,50 66.150,00
(PKV am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze 2002)
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV Tag Monat Jahr
bundesweit 268,33 8.050,00 96.600,00
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV Tag Monat Jahr
bundesweit 330,00 9.900,00 118.800,00
Minijob Monat
bundesweit 556,00
Geringverdienergrenze Monat
bundesweit 325,00
Neue Sachbezugswerte für 2025
Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) in Anlehnung an die Verbraucherpreise meist jährlich angepasst. Vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die Beschäftigte an Arbeitstagen konsumieren, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu bewerten.
Für das Jahr 2025 beträgt der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 333 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein
- Frühstück 69 Euro
- Mittag- oder Abendessen 132 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Der Tagesgesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro.
Der Monatswert für Unterkunft und Miete beträgt im kommenden Jahr 282 Euro. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,40 Euro pro Tag.
Für die Beitragssätze sind noch keine neuen Größen veröffentlicht, da einige Größen bis 2025 festgeschrieben sind: Durch das 2019 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sind zwei neue „Haltelinien“ eingeführt worden, die bis zum Jahr 2025 gelten: Haltelinie für das Rentenniveau (mindestens 48 Prozent) und den Beitragssatz (maximal 20 Prozent) bis 2025. Hier bleibt abzuwarten, was passiert.