Vierjahresfrist der Rentenversicherungsprüfung

Die Lohnabrechnung hat an Komplexität in den letzten Jahren mehr und mehr zugenommen. Fehler sind also hier für jeden Lohnabrechner denkbar, ohne hier einen bösen Willen vorauszusetzen.

Bereits vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wären, müssen Sie aber bereits keine Nachzahlung mehr befürchten. Ihre Verpflichtungen sind verjährt. Dies gilt auch, wenn der Fehler auf Fahrlässigkeit beruht.

Die Verjährungsrichtlinien der Sozialversicherungsbeiträge sind in § 25 Sozialgesetzbuch-Viertes Buch (SGBIV) festgelegt.

Ansprüche auf absichtlich zu wenig gezahlte oder bewusst vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Wirft einem ein Sozialversicherungsträger Vorsatz vor, muss er ihn aber auch beweisen.

Hemmung der Verjährung
Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. Es handelt sich hier um die Vorschriften der §§ 199 bis 218 BGB. Nach § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Dazu gehören beispielsweise Naturkatastrophen oder Kriege; und wir dürfen hoffentlich davon ausgehen, dass beide Ereignisse mit einer nur ganz extrem minimalen Wahrscheinlichkeit eintreten.

Wichtiger ist § 25 Absatz 2 SGB IV: Danach ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber (Betriebsprüfung) gehemmt. Diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Subunternehmer.

Die Hemmung beginnt generell mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stellen (z.B. Steuerberater) und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Versicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.

Gesetzliche Rentenversicherung
Die Verjährung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. § 203 BGB bestimmt, dass die Verjährung während laufender Verhandlungen ausgesetzt ist, so lange der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen nicht verweigert.

30-jährige Verjährungsfrist
Wie bereits erwähnt, verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Ansprüche auf Nebenleistungen wie beispielsweise Säumniszuschläge, Verzugszinsen, Mahngebühren oder Kosten der Vollstreckung verjähren in 30 Jahren, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass Beiträge auch dann vorsätzlich vorenthalten werden, wenn der in seiner Liquidität eingeschränkte Arbeitgeber due Beiträge nicht zahlt, sondern dafür andere Verpflichtungen erfüllt.

Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner, in diesem Fall der Arbeitgeber berechtigt, die Leistung zu verweigern. Ein trotz bereits verjährtem Anspruchs geleistete Zahlung kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn der Arbeitgeber diese zum entsprechenden Zeitpunkt ohne Wissen der Verjährung geleistet hat.

 

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