Grundsätzlich sind die Teile von Reisekostenvergütungen, die den steuerfrei erstattbaren Betrag übersteigen, in der nächstmöglichen Lohnabrechnung zu versteuern. Betragen die steuerpflichtigen Reisekostenerstattungen bei einem Arbeitnehmer jedoch maximal 153 Euro im Monat, reicht eine vierteljährliche Abrechnung. Nicht ausreichend ist eine jährliche Erfassung mit der letzten Lohnabrechnung, so wurde von der OFD Frankfurt im Mai 2013 aktuell entschieden.
Vorsichtig: Diese Regel gilt auch bei der Besteuerung von Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten