Für Versorgungsbezüge nicht mehr aktiver Arbeitnehmer berechnet das Lohnprogramm den steuerfreien Versorgungsfreibetrag sowie für die Steuerklassen I bis V den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Abfindungen von Versorgungsbezügen bzw. Kapitalzahlungen, beispielsweise aus Unterstützungskassen, erfüllen häufig auch die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung.
Wichtig: Im Lohnsteuerverfahren war bisher die gleichzeitige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und der Fünftel-Regelung ausgeschlossen. Ab 2015 wird diese Einschränkung aufgegeben. Dann können beim Lohnsteuerabzug gleichzeitig die Steuervergünstigungen nach § 19 Abs. 2 EStG und die Fünftel-Regelung angewendet werden.