Versand- und Verpackungskosten in 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze?

Viele Unternehmen übermitteln ihren Mitarbeitern Geschenke im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze. Nun kam die Frage auf, wie bei einem Postversand mit den Versand- und Verpackungskosten umzugehen ist?

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Spedition den Mitarbeitern im Rahmen eines Prämiensystems die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma monatlich Waren mit einem Warenwert von brutto 43,99 Euro zu bestellen. Bezahlt wurden die Bestellungen von der Spedition. Die Fremdfirma stellte nicht nur den Warenwert in Rechnung, sondern verlangte für den Versand der Ware an die Anschrift des Arbeitnehmers zusätzlich eine Versand- und Handlingspauschale von jeweils brutto 7,14 Euro.

Folge: Der Lohnsteuerprüfer rechnete diese Pauschale dazu und kam zum Ergebnis, dass die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge überschritten, der komplette Sachbezug lohnsteuerpflichtig war.
Das FG Baden-Württemberg hat die Ansicht des Lohnsteuerprüfers bestätigt.

Praxistipp: Als Arbeitgeber müssen Sie damit rechnen, dass Lohnsteuerprüfer dieses Thema bei ihren nächsten Lohnsteuerprüfungen aufgreifen werden (sofern das bisher noch nicht geschehen ist). Um lohnsteuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Arbeitgeber berechnen für künftige Sachbezüge die Versand- und Handlingspauschale in den Sachbezug von 44 Euro ein. Auf den Urteilsfall bezogen, würde das bedeuten, dass der Arbeitnehmer monatlich nur noch Waren im Wert von 36,86 Euro bestellen dürfte.
  • In Fällen, in denen die 44-Euro-Freigrenze wegen dieser Zusatzleistungen überschritten und vom Lohnsteuerprüfer aufgegriffen wurde, sollten Arbeitgeber sich gegen Nachforderungsbescheide mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wehren.
  • Grundsätzlich können Sie sich hier auf das Revisionsverfahren beim BFH berufen, welches das Aktenzeichen R 32/16 trägt.

 

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