Immer wieder fallen Mitarbeiter auch einmal für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt aus. Betriebliche Eingliederungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers führen dazu, dass Firmen mit ihren Mitarbeitern in Kontakt treten und zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zum Personalgespräch in den Betrieb einladen.
Vorsicht: Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gesprächs. Dies gilt aber nicht während der Arbeitsunfähigkeit, da der Arbeitnehmer in dieser Zeit von seiner Arbeitspflicht entschuldigt ist. Dies wurde Ende 2016 auch gerichtlich noch einmal final bestätigt.
Selbstverständlich darf der Arbeitgeber bei berechtigtem Interesse erlaubt, den Arbeitnehmer zu kontaktieren, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu klären. Der Arbeitnehmer muss dazu aber nicht im Betrieb erscheinen, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.