Dies ist eine Folge des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes und wird in § 28a Abs. 3a Satz 1 SGB IV geregelt.
Übrigens: Arbeitgeber können schon seit 2016 die Versicherungsnummer über ein elektronisches Verfahren bei der Rentenversicherung abrufen. Der Abruf war bis zum 31. Dezember 2022 freiwillig und wurde selten genutzt – daher wurde er 2023 zur Pflicht.
Nach Auswertungen des GKV-Spitzenverbands lag die Änderungsquote bei den eingehenden Meldungen der Arbeitgeber im Jahr 2019 bei lediglich 0,3 Prozent. Dabei waren über 50 Prozent der vorgenommenen Änderungen aufgrund einer fehlerhaften Versicherungsnummer bzw. einer nicht korrekten Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung zurückzuführen.
Eine Bilanz aller Einzugsstellen aus dem Jahr 2022 zeigte: Obwohl das Verfahren schon seit mehreren Jahren möglich war, wurden bei 19 Millionen Anmeldungen nur 1,6 Millionen Versicherungsnummern abgerufen.
Für die Einzugsstellen bedeutete dies: Bei mehr als 270.000 Anmeldungen mussten die Versicherungsnummer nachträglich korrigiert werden, da keine oder falsche Nummern übermittelt wurden.
Um diese Nacharbeit bei den Einzugsstellen und bei Arbeitgebern zu reduzieren, wurde das bisherige Verfahren abgeschafft. Der Grund für den verpflichtenden Abruf ist daher, dass der Mehraufwand bei der Bearbeitung von Anmeldungen für Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) und Arbeitgeber zu groß war.
Allerdings wurde mittlerweile festgestellt, dass die fehlerhaften Abrufe eher nicht den Arbeitgebern geschuldet waren, daher haben die meisten Lohnprogramme den verpflichtenden Abruf der SV-Nummer bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit nicht aufgenommen. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.