In den BMF-Einführungsschreiben für ELStAM fand sich eine Klausel, die vielfach „überlesen“ wurde und in den letzten Wochen vielfach zu Beunruhigung geführt hat: bei verschiedenartigen Bezügen wie z.B. Versorgungsbezüge aus zwei Unterstützungskassen oder einem Versorgungsbezug und einem Festgehalt von einem Arbeitgeber, durfte für einen Abrechnungswert die persönliche Steuerklasse des Mitarbeiters/Versorgungsbezugsempfängers angewandt werden, für den oder die anderen konnte die Lohnsteuerklasse 6 genutzt werden. Diese Regelung galt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.
Im aktuellen BMF-Schreiben vom 23.10.2014 wird diese Regelung für das Kalenderjahr 2015 verlängert. Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge verwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen.
Vorsicht: wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 endet, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.