Vergünstigte Fitnessstudio-Nutzung: 44-Euro-Grenze auch bei Teilnahmeberechtigung für 1 Jahr

Kurz gesagt: Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der Vertragsbindung kommt es für den Zufluss beim Arbeitnehmer nicht an, so eine Entscheidung des FG Niedersachsen.

Teilnahmeberechtigung für Zeitraum eines Jahres
Eine Gesellschaft hatte ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Nutzung unterschiedlicher Fitness- und Sporteinrichtungen eingeräumt. Dazu hatte sie eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung mit einer Firma geschlossen, die als Z-Sport deutschlandweit 1.300 Anlagen der ihrem Verbund angeschlossenen Partnereinrichtungen anbietet. Das Programm sieht vor, dass Unternehmen zu einem ermäßigten Preis eine bestimmte Anzahl von Nutzungslizenzen erwerben und den Beschäftigten die Trainingsmöglichkeit bei den Partnern einräumen können. Die Laufzeit des Vertrags galt zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Sie verlängerte sich für die Dauer von 12 Monaten, falls nicht unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wurde.

Das missfiel dem Finanzamt im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung; man war der Ansicht, dass die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten sei. Den Arbeitnehmern fließe der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für den gesamten Zeitraum eines Jahres zu. Das FG Niedersachsen hat diesem Ansinnen widersprochen.

Fortlaufender monatlichen Zufluss für die Dauer der Teilnahme
Die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro sei nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte eingehalten worden. Den Arbeitnehmern fließe nicht mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung der geldwerte Vorteil zu, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich. Das FG bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH zu den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis ein Recht zur Nutzung eingeräumt wird:

  • Demnach sei der Zufluss nicht schon in vollem Umfang mit der Begründung dieses Rechts, sondern erst mit der laufenden Nutzung anzunehmen. Es handele sich nämlich um die sukzessive Erfüllung eines auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden gegenseitigen Nutzungsüberlassungsvertrags.
  • Nach Ansicht des FG gilt für die Einräumung des Rechts zur Nutzung der Fitness-Studios nichts anderes: Die Arbeitnehmer können den Wert des Nutzungsrechts für die Dauer der Teilnahme nur monatlich realisieren.
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