Gewerkschaften dürfen im Arbeitskampf weiterhin auf sogenannte Flashmob-Aktionen setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage eines Arbeitgeberverbandes gegen gewerkschaftlich organisierte, streikbegleitende Flashmobs im Einzelhandel nicht zur Entscheidung angenommen. Die Arbeitsgerichte hatten den Aufruf zu solchen Aktionen zuvor in einem konkreten Fall für zulässig erklärt. Die im Ausgangsverfahren beklagte Gewerkschaft hatte während eines Streiks im Einzelhandel im Internet dazu aufgerufen, „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen zu gehen“. So sollten möglichst viele Menschen zur selben Zeit einen Pfennigartikel kaufen und damit die Kassen blockieren.
Keine Beschränkung auf traditionelle Streikformen
An der Aktion beteiligten sich 40 bis 50 Personen. Die Karlsruher Richter betonten, die Wahl der Mittel stehe den Parteien frei. Allerdings wies das Gericht auch auf die Gefahr hin, dass durch die Teilnahme Dritter ein Flashmob außer Kontrolle geraten kann. Deshalb zogen die Richter rechtliche Grenzen: Die Aktion müsse als gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahmen erkennbar sein, was auch für etwaige Schadenersatzforderungen der Arbeitgeber von Bedeutung sei.