Das Bundeskabinett hatte Anfang August den Regierungsentwurf für das zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Sollte dieser vom Parlament umgesetzt werden, ist mit Erleichterungen im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung insbesondere für kleinere Betriebe zu rechnen.
Die wichtigste lohnsteuerliche Änderung betrifft die vierteljährliche Lohnsteueranmeldung, die dann erst ab 5.000 Euro Umsetzung finden müsste. Das bedeutet: War für das vorangegangene Kalenderjahr Lohnsteuer von mehr als 1.080 Euro, aber höchstens 5.000 Euro abzuführen, so werden anstelle der zwölf monatlichen Lohnsteueranmeldungen (oder nur einer bei einem Betrag unter 1.080 Euro) noch vier vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln sein.
Auch für die Sozialversicherung zeichnen sich Änderungen ab. Momentan ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld zum Monatsende zu bestimmen. Nach dem neuen Entwurf soll der Arbeitgeber abweichend davon den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen. Ergeben sich nach der Entgeltabrechnung Differenzbeträge, werden diese bei der Fälligkeit des Folgemonats ausgeglichen.
Offen ist noch das Vorgehen, wenn keine Vormonatswerte existieren und ob dies alles so Umsetzung findet.