Wie schon angekündigt, wird die Mitgliedsbescheinigung auf einen elektronischen Weg umgestellt: Beschäftigte teilen dem neuen Arbeitgeber ihre Krankenkasse formlos mit. Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse per Arbeitgeber-Meldeverfahren im Rahmen der Ausführung der Lohnbuchhaltung an. Die Bestätigung der Mitgliedschaft geht dann an den Arbeitgeber elektronisch zurück. Die Papierbescheinigung entfällt damit komplett.
Darüber hinaus gibt es einige weitere Vereinfachungen ab Januar 2021
- Neue Bindungsfrist: Die Bindungsfrist an die Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate. Bisher waren Krankenkassenmitglieder grundsätzlich für die Dauer von 18 Monaten an ihre Krankenkasse gebunden. Erst danach war ein regulärer Wechsel zu einer anderen Kasse möglich. Ab 2021 gilt: Wer seine Krankenkasse bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, kann dies schon nach 12 Monaten tun.
Das Sonderkündigungsrecht bleibt weiter bestehen: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, ist auch ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.
- Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber: Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Mit der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann das Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Kasse wählen. Das gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.
- Kündigung entfällt: Ab 2021 wird der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse einfacher: Wechselwillige füllen einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der Krankenkasse ihrer Wahl aus. Eine Kündigung bei ihrer bisherigen Kasse ist nicht mehr nötig, denn darum kümmert sich die neue Kasse. Wichtig: Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin. Der Versicherte erhält außerdem keine Kündigungsbestätigung mehr von seiner bisherigen Kasse.
Beschäftigte müssen ihre Arbeitgeber nur noch formlos über die neue Kasse informieren.
Hinweis: Entsteht bei einem Beschäftigten das Recht, sofort die Kasse zu wechseln – beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel – und entscheidet er sich dafür, bei seiner bisherigen Krankenkasse zu bleiben, löst dies keine erneute Bindungsfrist bei seiner Krankenkasse aus.