Verdienstausfälle und Erstattungsoptionen

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung – geändertes Vorgehen seit Corona

Mit dem neuen § 56 Abs. 1a IfSG wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden.

Es gilt für Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Voraussetzung dafür ist,
• Schließung der Einrichtung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG
• erwerbstätige Eltern oder Pflegeeltern, die das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben,
• Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Kinder mit Behinderung, die auf fremde Hilfe angewiesen sind
• keine anderweitige zumutbare Betreuungsoption vorhanden (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen). ⇒ Dies ist nachzuweisen, wie ist allerdings nicht definiert. Hinweis: Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ebenso können auch Geschwister erst ab dem 18. Lebensjahr zur Betreuung in Anspruch genommen werden.
• Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, z. B. durch Abbau von Zeitguthaben oder Urlaubsabbau. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
Praxistipp: es besteht kein Erstattungsanspruch für Zeiten der Schulferien Entschädigung i. H. v. 67 % des Nettoeinkommens, monatlicher Höchstbetrag von 2.016 Euro
• Sozialversicherungsschutz bleibt erhalten: der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 % und kann sich diese erstatten lassen. Nicht pflichtversicherte Personen, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde erstatten lassen.
• die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber
• der Erstattungsantrag wird bei der zuständigen Landesbehörde gestellt.

Den Anspruch auf Entschädigung haben auch geringfügig Beschäftigte.

Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen gewährt. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum Jahresende 2020.

Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 eine Ausweitung der geltenden Regelung auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 28. Mai 2020 beschlossen. Künftig soll die Verdienstausfallentschädigung für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende sollen einen Anspruch bis zu 20 Wochen haben. Die Änderungen müssen noch durch den Bundesrat.

 

Anpassungen Elterngeld

Folgende Regelungen sollen gesetzlich geändert werden:
• Aufschub der Elterngeldmonate für Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten, da sie jetzt besonders benötigt werden.
• Kein Verlust des Partnerschaftsbonus, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilen, indem beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.
• Kein Nachteil beim Elterngeld für Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, weil sie zum Beispiel in Kurzarbeit sind. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht ein.

 

Kinderzuschlag

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe dieser gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

Eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro kann den Kinderzuschlag erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

1. Grundsätzliche Voraussetzungen
• Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
• Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
• Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende). Durchschnitt letzte 6 Monate
• Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

2. CORONA FOLGE
• Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung maßgeblich.
• befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens
• einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag

Allerdings soll auch mit der angekündigten Gesetzesänderung aufgrund der Corona-Krise eine Einkommensprüfung stattfinden und entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien soll nicht jede Familie ohne weitere Prüfung Kinderzuschlag erhalten.

Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Die Details dazu wurden bereits separat erläutert.

 

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