Urlaubsstreit? Das muss nicht sein….

Die Einschaltung der europäischen Maßstäbe hat das Arbeitsrecht in vielerlei Hinsicht nicht gerade vereinfacht.  Gerade im Bereich der Urlaubsgewährung und des –verfalls entwickelte sich in den letzten Monaten eine Vielzahl an Diskussionen. Wir möchten Ihnen hier einige Musterformulierungen an die Hand geben, die Sie in der Gestaltung Ihrer Verträge unterstützen können:

  • Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen, wobei 20 Tage gesetzlicher Urlaub und zehn Tage vertraglicher Urlaub sind. Arbeitstage sind alle Tage, die weder Samstage noch Sonntage oder am Arbeitsort gesetzliche Feiertage sind.
  • Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt eine etwaige Urlaubsabgeltung nur bis zur Höhe des gesetzlichen Urlaubs.
  • Der Urlaub wird in Abstimmung mit der Geschäftsführung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen festgelegt. Der Arbeitnehmer hat die Geschäftsführung rechtzeitig über seine Urlaubspläne zu informieren.
  • Der vertragliche Urlaub wird anteilig, das heißt pro Monat in Höhe von einem Zwölftel gewährt.
  • Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Wenn der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, wird damit zuerst der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub erfüllt, danach der Anspruch auf vertraglichen Urlaub.
  • Der vertragliche Urlaub ist bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu nehmen und erlischt in jedem Fall am 31. Dezember ohne Übertragungsmöglichkeit. Insbesondere wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass auch ein etwaig angesammelter Resturlaubsanspruch in dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer als arbeitsfähig wieder zurückkehrt, zu nehmen ist. Soweit ein angesammelter Resturlaubsanspruch im Kalenderjahr tatsächlich genommen werden kann, jedoch nicht genommen wird, verfällt er.
  • Der gesetzliche Urlaub kann auf das Folgejahr übertragen werden, wenn dies dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen. In diesem Fall muss der gesetzliche Urlaub bis zum 31. März des Folgejahrs genommen werden.
  • Der gesetzliche Urlaub kann jedoch über den 31. März des Folgejahrs hinaus noch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer insbesondere wegen Arbeitsunfähigkeit nicht die Möglichkeit hatte, seinen gesetzlichen Urlaub bis dahin zu nehmen. In diesem Fall verfällt der gesetzliche Urlaub spätestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahrs, in dem der gesetzliche Urlaubsanspruch entstanden ist.

 

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