In jedem Urlaubsjahr entsteht ein neuer Urlaub unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird. Ein Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch eines Elternzeitlers durch einseitige Willenserklärung nach § 17 BEEG kürzen.
Laut BAG muss die Erklärung diesbezüglich während des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Arbeitgeber sprechen am besten im Schreiben über die Gewährung der Elternzeit die Kürzung des Urlaubs für die Dauer der Elternzeit aus.
Hinweis: Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnis gibt es nur noch den Abgeltungsanspruch in Geld und keinen Urlaubsanspruch mehr, den man kürzen könnte.