Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs. In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie die Urlaubsabgeltung zu verbeitragen ist.
Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung haben dazu wie folgt entschieden: Die Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers sind nicht dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt zuzuordnen.