Update Urlaubsverfall EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 22. September 2022 (C-120/21; C-518/20; C-727/20) zum Verfall von Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern Stellung genommen und dabei erneut die Verantwortung des Arbeitgebers betont. Diese Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf langzeiterkrankte Arbeitnehmer wichtig.

Sie wissen: Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er kann in Ausnahmefällen in das folgende Kalenderjahr übertragen werden, dann verfällt er zum 31. März des Folgejahres. Nach neuerer Rechtsprechung gilt, dass Urlaubsansprüche nur dann zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Ende des Übertragungszeitraums verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor alles Erforderliche getan hat, um dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme seines Jahresurlaubs zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer – am besten schriftlich – dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt. Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen… Daher unser Hinweis an die Mandanten, dass sie die Mitarbeiter darüber informieren müssen.

Der EuGH stellte nun klar, dass im Falle der arbeitgeberseitigen Verletzung dieser Verpflichtung der Urlaubsanspruch NICHT innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Bezüglich des Sonderfalls der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit stellt der EuGH klar, dass Urlaub zwar bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahrs verfallen darf. Bei einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im laufenden Urlaubsjahr kommt ein Verfall für den Urlaubsanspruch aus diesem Jahr aber NUR in Betracht, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.

Praxisempfehlung: Um zu vermeiden, dass sich Urlaubsansprüche über Jahre ansammeln, müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer, insbesondere auch die Langzeiterkrankten, rechtzeitig, individuell, konkret (mit der konkreten Angabe der offenen Urlaubstage) und nachweisbar über den möglichen Verfall ihrer Urlaubstage informieren und Sie auffordern, den Urlaub zu nehmen. Erforderlich ist, dass dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende hinreichend Gelegenheit bleibt, den Urlaub zu nehmen.

 

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