UNTERSCHIED ZWISCHEN URLAUBSENTGELT, URLAUBSGELD UND URLAUBSABGELTUNG

Da es immer wieder zu Unklarheiten kommt, zeigen wir nachfolgend den Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten im Entgelt rund um den Urlaub auf.

Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung des Lohns bzw. Gehalts während des Urlaubs. Darauf hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch, der sich nach § 11 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs berechnet. Ausgeklammert wird das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer für die Ableistung der Überstunden erhalten hat. Das Urlaubsentgelt errechnet sich demnach aus:
– dem Grundlohn eines Beschäftigten bzw. bei Auszubildenden aus der Ausbildungsvergütung
– Erschwernis- und Leistungszulagen,
– die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie
– Provisionen und Sachbezüge.

Nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts:
– das Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer für geleistete Überstunden erhält (dazu zählen der Grundlohn und auch die Überstundenzuschläge),
– einmalige gezahlte Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien sowie Jubiläumszuwendungen
– Reisekostenersatz.

Probleme tauchen immer dann auf, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig und nicht nur gelegentlich Überstunden leistet. Grundsätzlich ist das Urlaubsentgelt aus dem Lohn zu berechnen, der sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Weicht die vertragliche Arbeitszeit von der tatsächlichen Arbeitszeit ab, ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob es sich um unregelmäßige Schwankungen handelt. Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr Stunden als vertraglich vereinbart, sind diese Mehrarbeitsstunden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.

Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber neben dem laufenden Urlaubsentgelt. Es wird lohnsteuerlich als „sonstiger Bezug“ und in der Sozialversicherung als „einmaliges Arbeitsentgelt“ berücksichtigt.

Praxistipp: gewährt ein Arbeitgeber das Urlaubsgeld freiwillig, so kann dieses in eine steuerbegünstigte Leistung (pauschalversteuerter Fahrtkostenzuschuss, steuerfreier Kindergartenzuschuss, Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und betriebliche Altersversorgung) umgewandelt werden.

Urlaubsabgeltung
Eine Urlaubsabgeltung kann immer dann gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer seinen zustehenden Urlaub nicht mehr nehmen konnte. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein Urlaub so gut wie nicht finanziell abgegolten werden. Die Urlaubsabgeltung ist seitens der Lohnsteuer ein „sonstiger Bezug“ und der Sozialversicherung ein „einmaliges Arbeitsentgelt“. War ein Arbeitnehmer schon mehrere Jahre krank und erhält er noch eine Urlaubsabgeltung, so löst diese nur Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus, wenn im Auszahlungsjahr Sozialversicherungstage vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Urlaubsabgeltung in der Sozialversicherung beitragsfrei ausgezahlt werden.

 

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