Unpfändbarkeit von Zeitzuschlägen

Die Ansprüche der Beschäftigten auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können auch nicht abgetreten werden. Soweit besteht im Regelfall Klarheit bei allen Beteiligten. Allerdings gilt diese Regelung auch unter bestimmten Umständen für Schichtzulagen, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat.
Schmutz- und Erschwerniszulagen sind laut § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit unterschieden wird. Ein Erschwernis kann sich z.B. durch die der Art der Tätigkeit als auch aufgrund von regelmäßig wechselnden Dienstschichten, dem Einsatz bei Nacht oder an Feiertagen ergeben. Dies führt eindeutig zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten, so das LAG. Vorsicht: Da andere Landarbeitsgerichte abweichend entschieden haben, wurde die Revision zugelassen.

 

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