Beschäftigten hilft sie bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen, Arbeitgeber zahlen in erster Linie Beiträge und lassen sich von ihr beim Erstellen von Verhütungsvorschriften, der Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gefahren sowie in der betrieblichen Überwachung beraten. Für alle im Unternehmen hat die Unfallversicherung eine zentrale Bedeutung. In den vergangenen Jahren gab es Veränderungen und Zusammenschlüsse einzelner Versicherungsträger, was Folgen für die Unternehmen hat.
Unterschiedliche Träger
Durch zahlreiche Fusionen ist die Zahl der Versicherungsträger auf neun geschrumpft:
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BG HW),
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
- Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG),
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI),
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr),
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Versicherten zuständig, die in Betrieben der jeweiligen Branchen beschäftigt sind. Das gilt auch für den landwirtschaftlichen Bereich, für den seit 01.01.2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, kurz: SVLFG zuständig ist.
Zählen zu einem Unternehmen verschiedenartige Bestandteile wie:
- Hauptunternehmen (bilden den Schwerpunkt des Unternehmens),
- Hilfsunternehmen (dienen den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile),
- Nebenunternehmen (verfolgen überwiegend andere Zwecke)
ist der Versicherungsträger zuständig, der für das Hauptunternehmen maßgebend ist. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu
unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und wo sich
die zuständige Geschäftsstelle befindet, an die sie sich im Schadensfall wenden können.
Kommunaler Bereich
Öffentlich-rechtliche Betriebe dazu zählt z. B. ein Betrieb einer Gemeinde haben ihre eigenen Unfallversicherungsträger. Zu nennen sind hier zunächst die gemeinsamen Unfallkassen für das Land und den kommunalen Bereich. Außerdem gibt es hier beispielsweise die Unfallkasse des Bundes, die ab 01.01.2005 dann mit Unfallversicherung Bund und Bahn auch die für die Aufgabe passende Bezeichnung trägt. Die hier notwendigen juristischen Änderungen wurden durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkasse, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013 eingeführt.
Wichtig ist auch hier daher wieder: prüfen Sie Ihre Zugehörigkeiten, stimmen diese überhaupt noch mit Ihrem Hauptgeschäftszweck überein oder sind hier Anpassungen notwendig oder aus Kostengründen gestalterisch sinnvoll?