Immer häufiger entscheiden sich Firmen bzw. deren Mitarbeiter, bei einem B2B Run und ähnlichen Themen teilzunehmen. Neben der gemeinsamen sportlichen Aktivität steht dabei dann auch der werbliche Gedanke für die Firmen im Vordergrund: insbesondere im Bereich Personalmarketing erfreuen sich diese Ansätze großer Beliebtheit.
Was aber, wenn sich ein Läufer bei einem dieser Läufe verletzt? Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat in seinem Urteil v. 21.3.2023 entschieden, dass ein Mitarbeiter bei einem Firmenlauf bei einem Sturz und einer sich daraus ergebenden Verletzung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Laut Wahrnehmung der Richter handelt es sich hier nicht um Betriebssport: dieser würde eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetzen. Der Firmenlauf findet meist nur einmal jährlich statt und hat eher Charakter eines Wettlaufs, nicht einer Gesundheitsmaßnahme. Darüber hinaus kann der Firmenlauf auch nicht als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden: ein Firmenlauf steht als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen.