Der bezahlte Erholungsurlaub ist im BUrlG geregelt ist und beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 24 Tage im Jahr.
Dagegen ist der unbezahlte Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Ein Anspruch kann sich aber z. B. aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer ergeben, wie z. B. aus dem Arbeitsoder Tarifvertrag.
Wichtig: Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nur in Sonderfällen, z. B. wenn der Arbeitnehmer nahe Angehörige pflegen muss (maximal sechs Monate im Rahmen des PflegeZeitGe-setzes), er kranke Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss (maximal zehn Tage pro Kind gemäß Sozialgesetzbuch, er seinen Anspruch auf Elternzeit geltend macht, oder er unverschuldet in eine Notsituation geraten ist (z. B. bei Überschwemmungen oder dergleichen).
Während des unbezahlten Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Es entfallen aber die Hauptpflichten für beide Partien: also die Pflicht zur Arbeit sowie zur Vergütung. Zudem besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, falls während des unbezahlten Urlaubs ein Krankheitsfall eintreten sollte. Nebenpflichten wie z. B. das Wettbewerbsverbot, die Treue- und Fürsorgepflicht und der Künigungsschutz bleiben aber bestehen.
Praxistipp: auch während des unbezahlten Urlaubs ist es möglich, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Hierfür müssen die regulären Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Zudem wird der unbezahlte Urlaub nicht auf den bezahlten Erholungsurlaub angerechnet. Allerdings darf der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub anteilig kürzen, wenn für mindestens einen Monat unbezahlter Urlaub genommen wird.
Hier sind die Regelung des Urlaubsgesetzes zu beachten, d.h. der Arbeitgeber darf den normalen Urlaubsanspruch anteilig kürzen, bei zwei Monaten Unterbrechung also von 30 Tagen auf 25 Tage (30 : 12 Monate x 2 Monate = 5 Tage Kürzung). Wird nur für einen Monat unbezahlter Urlaub gewährt, wäre nur eine Kürzung um zwei Tage möglich: 30 : 12 Monate x 1 = 2,5; abgerundet: 2.
Gewährt der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wirkt sich dieser auch auf das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt aus. Einfach ist es, wenn sich der unbezahlte Urlaub über einen kompletten Monat erstreckt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer für diesen Monat kein Arbeitsentgelt. Dauert der unbezahlte Urlaub jedoch keinen ganzen Monat, dann ist das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt wie folgt zu berechnen:
- Bei einem Stundenlohn sind die geleisteten Arbeitsstunden maßgebend.
- Bei einem festen Gehalt ist dieses durch die Anzahl der regulären Arbeitstage in diesem Monat zu teilen und mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu multiplizieren.
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht dabei nicht: Stehen dem Arbeitnehmer neben dem Grundlohn also zusätzliche Gehaltsbestandteile zu, die auch im unbezahlten Urlaub weitergewährt werden (z. B. Dienstwagen), dann ist insoweit der Sachbezug nicht zu kürzen.
Praxistipp: Bei Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber neben dem reduzierten Bruttolohn noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub auf mindestens fünf zusammenhängende Arbeitstage im Jahr, dann muss der Arbeitgeber im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „U“ (Unterbrechung) vermerken, nicht jedoch den genauen Zeitraum angeben.
Während der Beschäftigung haben Arbeitnehmer eine Absicherung in allen Zweigen der Sozialversicherungen, insbesondere besteht Krankenversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz bleibt auch während des unbezahlten Urlaubs erhalten ‒ allerdings nur für einen Monat. Nach Ablauf des Monats hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abzumelden und erst mit Wiederaufnahme der Tätigkeit neu anzumelden. Das bedeutet: In der Zwischenzeit muss der Arbeitnehmer selbst für seinen Versicherungsschutz sorgen.