Umgang mit Karenzentschädigungen in der Lohnabrechnung

Grundsätzlich gilt: hat ein Mitarbeiter ein Unternehmen verlassen, darf er dem ehemaligen Arbeitgeber grundsätzlich Konkurrenz machen. Im Vertrag zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer kann jedoch über die sogenannte Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot für die Dauer von maximal zwei Jahren vereinbart werden. Diese Klausel entfaltet allerdings nur Wirkung, wenn der bisherige Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zahlt.

Die Höhe der Karenzentschädigung umfasst mindestens die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts, wobei alle Einkommensbestandteile zu berücksichtigen sind (einschließlich Leistungszulagen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen, Gewinnbeteiligungen und Sachleistungen).

Bei der Karenzentschädigung handelt es sich NICHT um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, da es sich nicht um eine Zahlung des Arbeitgebers für eine während der Beschäftigung geleistete Arbeit handelt. Die Karenzentschädigung verbleibt also sv-frei.

Sei gehört allerdings zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; dabei ist die Lohnsteuer jeweils bei der Zahlung einzubehalten, das bedeutet: Wird die Entschädigung als Einmalzahlung geleistet, dürfte eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen; somit ist die Zahlung dann als sonstiger Bezug unter Anwendung der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich bei der Entschädigung nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von §14 SGB IV, da es sich nicht um eine Zahlung des Arbeitgebers für eine während der Beschäftigung geleistete Arbeit handelt.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn eindeutige Zuordnung zu einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 6 EStG nicht möglich ist, d.h. die Einkünfte nicht einem der folgenden Zweige zuordenbar ist:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ist keine Zuordnung möglich, so wird eine Karenzentschädigung für die Nichtausübung mehrerer unterschiedlich zu qualifizierender Tätigkeiten gezahlt. Die Entschädigung gehört in diesen Fällen nicht zu den sonstigen Einkünften und wird durch eine Veranlagung zur Einkommenssteuer erfasst. Lohnsteuer ist dann also vom bisherigen Arbeitgeber nicht einzubehalten.

 

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