Überstunden effizient und kostengünstig in Betriebsrente verwandeln

In vielen Unternehmen können Arbeitnehmer ihre auf den Kurzzeitkonten angesammelten Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht abbauen. Und die Auszahlung der Guthaben ist wegen der hohen Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge keine echte Alternative. Doch was ist die Lösung? Ein Ansatz könnte sein, die Überstunden zugunsten einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft umzuwandeln.

Entgeltumwandlung von Überstunden- und Gleitzeitkonten zulässig

Bereits zum 1. Januar 2009 trat die Neuordnung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in Kraft. Steuerlich bestätigt und flankiert wurde dieser Ansatz mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 17. Juni 2009.

Demnach fallen Überstunden- und Gleitzeitkonten, die dem kurzfristigen Ausgleich von Arbeitszeitregelungen dienen, nicht mehr unter den Wertguthabenbegriff des Flexi II. Werden diese Vergütungswerte nun in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) eingebracht, gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltumwandlung. Somit können sie steuer- und sozialversicherungsfrei zugunsten einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann in Phasen hoher Auslastung seine Personalkapazität ausschöpfen und anschließend die Überstunden seiner Mitarbeiter lohnnebenkostenfrei in eine bAV übertragen. Gleichzeitig profitiert der Arbeitnehmer: Denn die Entgeltumwandlung der Geld- bzw. Zeitwerte zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds bleibt auch für ihn steuer- und sozialversicherungsfrei und er stockt seine Altersversorgung auf.

Hinweis: Neben Überstunden lassen sich auch Entgeltbestandteile wie vermögenswirksame Leistungen oder Sonderzahlungen umwandeln. Steuerfreie Zuschläge sollten dagegen nicht in das bAV-Überstundensystem eingebunden werden, weil sich hier durch die nachgelagerte Steuerpflicht der bAV-Leistungen eine Schlechterstellung für den Mitarbeiter ergeben könnte.

Wermutstropfen: Die späteren bAV-Leistungen sind steuer- und in der Krankenversicherung der Rentner beitragspflichtig.

 

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