Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät als Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, handelt es sich um Arbeitslohn. Die übernommenen Aufwendungen sind dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Die bisher häufig genutzte Begründung für die Kostenübernahme, die darauf fußte, dass hier im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse agiert wurde, wird nicht mehr anerkannt:
Praxistipp: Schließt eine Rechtsanwalts-GmbH für sich eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO ab, führt das nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten.