Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ab dem Jahr 2023

Zum 31.12.2022 wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) beschlossen. Die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist wie bereits kommuniziert ab dem Veranlagungszeitraum 2023 nur noch unter Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer möglich.
 

Das BMF-Schreiben vom 23.01.2024 hilft, und wird dann durch eine gesetzliche Ergänzung des § 39 Absatz 3 EStG, die im Zuge des Wachstumschancengesetzes umgesetzt werden soll, untermauert: Arbeitgeber sollen einen formlosen schriftlichen Antrag beim Finanzamt auf Mitteilung der Steueridentifikationsnummer stellen, sofern der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 bereits eine Lohnsteuerbescheinigung mittels eTIN übermittelt hat und versichert, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat.

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