Das sogenannten JobRad-Modell macht die Runde: immer mehr Arbeitgeber überlassen ihren Arbeitnehmern Elektrofahrräder. Dabei sind einige Details wichtig zu beachten.
Auch wenn der Arbeitnehmer das Elektrofahrrad ausschließlich privat nutzt, also weder dienstlich noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, muss ein geldwerter Vorteil angesetzt werden. Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG schreibt keine berufliche bzw. betriebliche Nutzung vor.
Dies gilt auch bei der Überlassung mehrerer Fahrräder. Werden dem Arbeitnehmer mehrere Fahrräder überlassen (z. B. eines für ihn selbst sowie ein weiteres für den Ehegatten bzw. die Kinder), ist beim Arbeitnehmer für jedes überlassene Fahrrad ein Prozent des jeweiligen Bruttolistenpreises je Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen. Ist das Fahrrad als Kraftfahrzeug einzuordnen, kommen 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinzu.
Wichtig: Dies gilt unabhängig davon, ob die Überlassung im Rahmen einer Barlohnumwandlung oder aber zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt.