Tritt bei Arbeitslosmeldung nach Altersteilzeit eine Sperrzeit ein?

Tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich ein Arbeitnehmer nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos meldet statt in Rente zu gehen? Diese Frage, die bei den Landessozialgerichten umstritten ist, muss das BSG entscheiden.

Eine Arbeitnehmerin hatte ursprünglich geplant, frühzeitig als besonders langjährige Versicherte im Anschluss an ihre Altersteilzeit mit einem Abschlag in Rente zu gehen. Da es vor dem Zeitpunkt des Rentenantritts die abschlagsfreie „Rente mit 63“ gab, entschied sie sich für einen späteren Rentenbeginn. Sie meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die BA bewilligte dieses erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Die Versicherte habe selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt, da mit der Umentscheidung der wichtige Grund entfallen sei. Das sah auch das LSG Baden- Württemberg so (Urteil vom 24.02.2017, Az. L 8 AL 3805/16). Jetzt liegt der Fall dem BSG zur Entscheidung vor und wir halten Sie selbstverständlich über die Entwicklung informiert (Az. B 11 AL 10/17 R).

 

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