In einigen Branchen sind Trinkgelder üblich und in der Regel steuerfrei. Nach aktuellen Urteilen sind jedoch Trinkgelder in fünfstelliger Höhe und mehr steuerpflichtige Einkünfte.Trinkgelder sind grundsätzlich Arbeitslohn, der jedoch regelmäßig vollumfänglich steuerfrei gestellt wird (§ 3 Nr. 51 EStG). Als Folge bleiben freiwillige Trinkgeldzahlungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.Zu den steuerfreien Trinkgeldern gehören z. B. Trinkgelder im Hotel- und Gaststättengewerbe oder beim Friseur. Ebenfalls freiwillige Trinkgelder können auch jene Trinkgelder sein wie z. B. häufig in Alten- und Pflegeheimen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entgegennahme ausdrücklich untersagt ist oder der Arbeitgeber davon weiß.
Sollte auf die Gewährung von Trinkgeldern und ähnlichen Zuwendungen ein Rechtsanspruch bestehen, unterliegen diese Beträge wie der übrige Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Ein Beispiel für solche Trinkgelder sind feste Bedienungszuschläge.
Bei den Empfängern von „echten“ Trinkgeldern handelt s sich regelmäßig um Arbeitnehmende in niedrig entlohnten Berufen, die die Trinkgelder nur als geringe Beträge erhalten. Geldgeschenke, die von hohem Wert sind oder sogar einem Arbeitsentgelt entsprechensind nicht mehr als Trinkgeld zu betrachten. In der Klatschpresse liest man ja immer wieder von hohen Trinkgeldern durch prominente Persönlichkeiten. Diese sind also als Arbeitslohn vom Mitarbeiter in der Einkommensteuer anzugeben.
Die Abschaffung der früheren Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro) im Jahr 2002 durch den Gesetzgeber, habe nicht zur Folge, dass dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr unterliegt.