Stirbt ein Mitarbeiter, beginnen häufig unschöne Diskussionen um Ansprüche auf Sterbegeld und weitere finanzielle Zusagen. Sterbegeld sowie die Auszahlung von Versicherungen sind im Regelfall sehr klar tariflich oder vertraglich geregelt.
Was aber ist mit Urlaub, den der Beschäftigte nicht mehr nehmen konnte? Aus Sicht der Spitzenverbände in der Sozialversicherung bleiben Urlaubsabgeltungen, die nach dem Tod gewährt werden, in der Sozialversicherung vorerst beitragsfrei. Dabei stützt sich das Gremium auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die inzwischen jedoch auf europäischer Ebene umstritten sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei einem Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der weder übertragbar noch vererblich ist. Damit müssten Urlaubsansprüche bzw. Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub verfallen, wenn ein Mitarbeiter stirbt.
Trotzdem gewährte Zahlungen wurden nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung behandelt, da diese streng gesehen nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis an sich zugeordnet werden konnten, da von den Erben geltend gemacht.
Vorabentscheidungsersuchen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) vertritt aber inzwischen die Auffassung, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wegen des Todes erlischt bzw. verfällt.
Beitragsrecht
Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung haben sich am 12.11.2014 nach dem Urteil des EuGH mit den beitragsrechtlichen Konsequenzen von Urlaubsabgeltungen auseinandergesetzt.
Ergebnis ist, dass die Spitzenverbände zunächst daran festhalten, dass nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers ausgezahlte Urlaubsabgeltungen beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben. Allerdings wird die Entwicklung weiter beobachtet.