Im Bereich der sogenannten Nettoentgeltoptimierung wird häufig die Übernahme von Telefonkosten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer speziellen Konstellation empfohlen: Der Arbeitnehmer verkauft sein Mobiltelefon an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von einem Euro. Der Arbeitgeber stellt anschließend das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung und übernimmt die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag.
Das Finanzamt war in dem Fall der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefon-Verkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert. Einem fremden Dritten würde das eigene Mobiltelefon zum marktüblichen Wert überlassen, nicht aber für nur einen Euro. Anders sah es das FG München: Im vorliegenden Fall sei das vom Arbeitnehmer erworbene Handy der Arbeitgeberin gemäß § 39 AO als eigenständiges Wirtschaftsgut zuzurechnen. Ein Gestaltungsmissbrauch liege nicht vor. Die Übernahme der Telekommunikationskosten für die private Handynutzung des Arbeitnehmers sei nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (FG München, Urteil vom 20.11.2020).
Vorsicht: Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 51/20 geführt. Dort sind zum gleichen Thema noch zwei weitere Verfahren anhängig. Sie tragen die Az. VI R 49/20 und VI R 50/20.