Teilzeitbeschäftigung reduziert die Ansprüche auf eine Altersversorgung rechtswirksam

Eine Mitarbeiterin, die annähernd 40 Jahre in einem Betrieb be­schäftigt war, bezog auf Grundla­ge der Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dies wurde nach dem zum Ende des Arbeitsverhältnis­ses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten an­rechnungsfähigen Dienstjahren ermittelt.

Die Dame for­derte, dass ihr Altersruhegeld nach den 34,4 Vollzeitarbeitsjahren bemessen werden, die Teilzeit also keine Berücksichtigung finden sollte.

Das BAG lehnte das ab: Eine Versorgungsregelung darf bei der Ermittlung der anrechnungsfähi­gen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zei­ten einer Teilzeitbeschäftigung anteilig berücksichtigen. Ebenso darf eine Höchstgrenze des Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend des Teilzeitgrads während des Arbeitsver­hältnisses gekürzt werden.

Es entsteht hier laut BAG keine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit. Die Mitarbeiterin erhält ein Altersruhegeld, das ihrer Ar­beitsleistung im Verhältnis zu der eines Arbeitnehmers entspricht, der im Unternehmen gleich lang in Vollzeit tätig war.

 

 

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