Die meisten von Ihnen kennen und nutzen die Option, über die Lohnprogramme aktiv ein SEPA-Lastschriftmandat für die Krankenkassen zu erteilen. Ab 2025 lässt sich das Mandat darüber auch elektronisch widerrufen.
Ab 1. Januar 2025 wird in das Datenaustauschverfahren ein neues Datenfeld „Kennzeichen Widerruf SEPA-Lastschriftmandat“ integriert.
Ein Widerruf ist frühestens nach drei Tagen, also ab dem 4. Arbeitstag nach Abgabe der Meldung möglich. Maßgeblich für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung. Die Abgabe eines elektronischen Widerrufs für Zeiträume vor diesem Datum ist nicht zulässig.
Wenn mehrere SEPA-Lastschriftmandate für einen Arbeitgeber vorliegen, gilt immer das Mandat, welches zuletzt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt wurde.
Immer zu beachten: Ändert sich die Bankverbindung, dann ist eine Info an die Krankenkassse zu geben oder einfach ein neues Lastschriftmandat zu erteilen.
Telefonisch dürfen Krankenkassen die neuen Bankdaten leider nicht aufnehmen.
Denken Sie daran: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber – wenn sie von der Krankenkasse als Einzugsstelle auf elektronischem Weg dazu aufgefordert werden – die nötigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos mit der nächsten Entgeltabrechnung über ihr Entgeltabrechnungssystem oder über das SV-Meldeportal übermitteln.
Die Krankenkassen fordern diese Daten an, wenn
- eine DEÜV-Erstanmeldung eines Arbeitnehmers bei der Krankenkasse vorliegt oder
- ein Beitragsnachweis bei der Krankenkasse mit einer Betriebsnummer eingeht, für die dort noch kein aktives Arbeitgeberkonto existiert.
Die Rückmeldung des Arbeitgebers muss spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung erfolgen. Abgabegrund ist dann: 01 „Rückmeldung zur Anforderung“.