SV-Pflicht von Minderheitsgesellschaftern

Die Diskussionen betreffend der Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern einer GmbH setzen sich fort. Auch wenn Minderheitsgesellschafter einen Stimmbindungsvertrag vereinbaren, drohen Versicherungspflicht und Beitragsnachforderungen. Als Folge einer BSG-Entscheidung vereinbaren Minderheitsgesellschafter z.B. Stimmbindungsverträge, um Gesellschafter-Beschlüsse oder nicht genehme Weisungen zu verhindern. Diese Festlegung führte oftmals auch dazu, dass diese Minderheitsgesellschafter nicht als versicherungspflichtige Beschäftigte galten. Im konkreten Fall entschied das BSG trotz notarieller Beglaubigung, dass der Stimmbindungsvertrag außerhalb des Gesellschaftsvertrags keine Wirkung hätte und daher SV-Pflicht bestünde.

Die Unsicherheit betreffend der SV-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bleiben also bestehen und die jeweilige Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens, falls in der Vergangenheit nicht geschehen, scheint nach wie vor der einzige wirksame Schutz bzw. die einzige verbleibende Option zur Klärung zu sein.

 

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