Das LSG Berlin-Brandenburg weist auf die Risiken einer unvollständigen Lohnbuchhaltung hin. Bei mangelhaften Entgeltunterlagen dürfen die Träger der Rentenversicherung Beiträge schätzen.
Die Träger der Rentenversicherung prüfen alle vier Jahre die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen (§ 28a SGB IV). Insbesondere muss der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres aufbewahren. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und kann der prüfende Träger deshalb die Beitragspflicht oder Beitragshöhe nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln, kann bzw. muss er die Beiträge schätzen.