Immer mehr Arbeitergeber leisten ihren leitenden Arbeitnehmern gegenüber Sonderzahlungen in Form von Einzahlungen auf Prepaid-Kreditkarten. Auf diese Art können hohe Beträge bis zu EUR 10.000,- mit lediglich 30 Prozent als Einkommenssteuer abgeführt werden. Oftmals wird die Steuerlast sogar durch den Arbeitgeber getragen. Üblich wäre sonst eigentlich eine Bruttozahlung, auf die der meist einschlägige Spitzensteuersatz von 45 Prozent durch den Arbeitnehmer anfällt.
Diese „ungerechte“ Steuergestaltung soll nun beendet werden. Grundlage ist, dass jeder „normale“ Arbeitnehmer, der bei Gehalts- und Tarifvertragsverhandlungen in den Genuss einer Sonderzahlung kommt, diese regulär versteuern muss. Nur ein bestimmter Teil an Führungskräften wird bei der die Besteuerung von Sonderzahlungen anders behandelt, nur weil diese in Form von Kreditkartenguthaben gewährt wird.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das BMF dazu entscheidet, wir halten Sie wie auch zur MitarbeiterCard weiter informiert. Sollten Sie Maßnahmen dieser Art in Planung haben, so würden wir Sie dringend ersuchen, diese eng mit Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen.