Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden erhöht

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 zugestimmt, den in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen steuerfreien Betrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von monatlich 175 Euro auf 200 Euro anzuheben. Der daraus resultierende jährliche Steuerfreibetrag von 2.400 Euro gilt zum Beispiel für ehrenamtliche Tätigkeiten in einer Kammer, als kommunaler Mandatsträger, als Mitglied eines Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats im öffentlichen Bereich, als Mitglied von staatlichen Gutachterausschüssen oder als Vertrauensmann bei den Sozialversicherungsträgern.

Diese Regelung greift steuerlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2013. Sozialversicherungsrechtlich entfaltet sie hingegen keine Rückwirkung, sondern ist erst für künftige Monate anwendbar.

Gemeinnützige Arbeitgeber können nun einen höheren Betrag steuer- und beitragsfrei zahlen. Das gibt mehr Spielraum insbesondere bei Minijobs.

Rückwirkend zum 1. Januar 2013 beträgt der Übungsleiterfreibetrag 2.400 Euro und die Ehrenamtspauschale 720 Euro; diese Beträge dürfen also pro Jahr steuerfrei (hinzu-)verdient werden. Arbeitgeber sollten die Erhöhung erst ab Juli 2013 umsetzen – oder in einer Summe auszahlen. Denn dann sind die 720 Euro bzw. 2.400 Euro sicher beitragsfrei in der Sozialversicherung. Zu beachten wäre dann allerdings, dass ab 1. Januar 2014 der Betrag bei monatlicher Zahlungsweise wieder auf höchstens 200 Euro bzw. 60 Euro monatlich angepasst wird.

Übungsleiterfreibetrag

Vom Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro profitieren Nebenberufler

  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit
  • in einer künstlerischen Tätigkeit und
  • in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Welche Übungsleitertätigkeiten im pädagogischen, pflegerischen und künstlerischen Bereich begünstigt sind, hat die OFD Frankfurt kürzlich zusammengestellt. Gerne stellen wir Ihnen diese Regelung zur Verfügung.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale kommt für alle Tätigkeiten von Personen im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Betracht, die die Voraussetzungen für den Freibetrag von 2.400 Euro nur deshalb nicht erfüllen, weil sie keine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ausüben.

 

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