Steuerermäßigter Abgang

Anfang November hat sich das Bundesfinanzministerium zu den aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geäußert. Abfindungszahlungen, die Sie Ihren Arbeitnehmern als Entschädigung gewähren, sind seit der Abschaffung der Steuerfreibeträge in voller Höhe der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Wenn es wegen der Zahlung zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, können Sie die Zahlungen als außerordentliche Einkünfte im Rahmen der Fünftelregelung ermäßigt besteuern. Eine Zusammenballung liegt dann vor, wenn die Abfindungszahlung zu einer Steuerprogression führt, zu der es nicht gekommen wäre, wenn Ihr Arbeitnehmer keine Abfindungszahlung erhalten hätte.

Im Rahmen Ihrer Arbeitgeberpflichten müssen Sie überprüfen, ob es voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen wird. Hierfür holen Sie ggf. Auskünfte bei Ihrem Mitarbeiter ein. Dabei müssen Sie die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung der Abfindungszahlung zugrunde legen. Kommt es voraussichtlich nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften oder ist dies unklar, dürfen Sie die Fünftelregelung nicht anwenden. In diesem Fall müssen Sie die Abfindungszahlung als normalen sonstigen Bezug der Regelversteuerung unterwerfen. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass es doch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, kann die Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nachträglich gewährt werden.

In der lohnsteuerlichen Praxis kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten darüber, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt, wenn die Abfindungszahlung nicht geballt in einem Kalenderjahr, sondern über eine größere Zeitspanne verteilt zufließt. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Sie aus Gründen der sozialen Fürsorge zusätzliche Entschädigungsleistungen gewähren. Wenn die Abfindung in Form eines Einmalbetrags eventuell zuzüglich weiterer Entschädigungsleistungen nicht in einem Kalenderjahr zufließt, ist die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung nicht anwendbar. Wenn Sie als Arbeitgeber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Kalenderjahren gewähren, sind diese für die Anwendung der Fünftelregelung unschädlich, wenn Sie insgesamt weniger als 50 % der Hauptleistung betragen.

Als ergänzende Ersatzleistungen können beispielsweise folgende Kosten in Betracht kommen:

  • die Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung
  • die befristete Weiternutzung des Dienstwagens
  • die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen
  • die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld
  • die Zahlung einer Jubiläumszuwendung nach dem Ausscheiden, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte
  • Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung

Wenn Sie derartige Zusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge gewähren und sie in einem späteren Kalenderjahr fließen, ist das nicht schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung im Jahr der Hauptleistungen. Allerdings dürfen Sie die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Fünftelregelung für diese Zusatzleistungen nicht anwenden. Diese müssen vielmehr der Regelversteuerung unterworfen werden. Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin die Nutzung einer Firmenwohnung gestatten, ist die Mietverbilligung nur dann für die Zusammenballung von Einkünften schädlich, wenn sie mietrechtlich frei vereinbart, dem Grunde nach geldwerter Vorteil aus dem früheren Dienstverhältnis und nicht auf die Lebenszeit des Arbeitnehmers abgeschlossen ist.

Zahlen Sie die Abfindung versehentlich, z. B. wegen eines Rechenfehlers, zunächst nicht in voller Höhe aus und die Nachzahlung der Differenz erfolgt erst in einem späteren Kalenderjahr, kann der später ausgezahlte Differenzbetrag aus Billigkeitsgründen auf Antrag Ihres Arbeitnehmers beim Finanzamt dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die steuerlich begünstigte Hauptentschädigung ausgezahlt wurde. Gleiches gilt, wenn es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer zu einem Rechtsstreit kommt, Sie zunächst nur den unstreitigen Teil der Abfindungszahlung gewähren und wegen der gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachzahlung leisten.

Die Fünftelregelung kann zu einem ungünstigeren steuerlichen Ergebnis als die Anwendung der Regelversteuerung führen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Abfindungszahlung ganz oder teilweise in Kalenderjahre verschoben wird, in denen Ihr Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einnahmen mehr erzielt. Hierbei können die steuerlichen Grundfreibeträge von Kalenderjahren ausgenutzt werden, die ansonsten verfallen wären. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld der Auszahlung alternative Berechnungen durchführen, um auf diese Weise ein für Arbeitnehmer optimales steuerliches Ergebnis zu erzielen. Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Verfahren anhängig, bei dem die Streitfrage geklärt werden soll, ob die Fünftelregelung auch bei fehlender Zusammenballung von Einkünften angewendet werden darf, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als abhängige beschäftigter Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

 

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