Steuerangaben bei Minijobs und erweiterte Meldepflichten

Wir hatten ja schon im Jahreswechselseminar darüber berichtet:

Zum 01.01.2021 wurde das Meldeverfahren bei den Geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmern um den Datenbaustein Steuerangaben erweitert. Damit sind alle Arbeitgeber künftig verpflichtet, in allen Entgeltmeldungen an die Minijob-Zentrale die Steuer-ID des Arbeitnehmers, die Steuernummer des Arbeitgebers und die Art der Besteuerung (pauschal, individuell versteuert) anzugeben.

Neuanmeldung sind davon ausgenommen, damit sich der Anmeldeprozess nicht noch mehr verzögert, weil etvl. die steuerlichen Angaben noch nicht vorliegen.

Wie schon kommuniziert, ist die Regelung zwar zum 01.01.2021 in Kraft getreten, wird aber erst zum 01.01.2022 umgesetzt. Festgelegt wurde aber nun, dass bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 hinaus andauern, bereits in der Jahresmeldung des Kalenderjahres 2021 alle Meldungen anzugeben sind.

Daher ist es wichtig, dass unbedingt bis zum Jahresende die Steuernummern bzw. die Steuer-IDs der Minijobber abgefragt werden.

Weiterhin werden ab 01.07.2022 ja die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen an den Start gehen. Dies bedeutet, der Mitarbeiter muss sich bei seinem  Arbeitgeber krank melden, die Krankmeldung aber geht direkt vom Arzt zur Krankenkasse und muss dort über das Lohnabrechnungsprogramm abgerufen werden.

Um die Meldung vorzunehmen, wird auch für den Minijobber die Angabe der „echten“ Krankenkasse benötigt. Geringfügig Beschäftigte werden ja an die Bundesknappschaft abgerechnet, die Krankmeldung aber muss von der echten Krankenkasse gemeldet werden.

 

 

 

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