Steigerung der Flexibilität bei geringfügig Beschäftigten

Eigentlich wurde zum 01.01.2019 eine Anhebung der Minijobber-Grenze von 450 EUR erwartet. Wie bekannt, dürfen geringfügig Beschäftigte – auch Minijobber genannt – maxi-mal 450 EUR je Monat verdienen, um die besonderen Vorteile dieser Art der Beschäftigung anwenden zu dürfen. D. h. es darf mit 15 % Rentenversicherung und 13 % Krankenversicherung, zu zahlen an die Bundesknappschaft oder auch Minijobzentrale genannt, eine für den Mitarbeiter steuerfreie Beschäftigung ausgeübt werden.

Der Mitarbeiter hat den Differenzbetrag von 3,6 % in der Rentenversicherung zu bezahlen, kann aber frei entscheiden, ob er auf diesen evtl. verzichten möchte und dies gegenüber dem Arbeitgeber kundtun. Ergebnis wäre dann eine für den Arbeitnehmer voll sv-freie Beschäftigung.

Die Lohnsteuer kann nach individuellen Lohnsteuerdaten des Beschäftigten oder aber auf Basis einer Pauschalierung mit 2 % abgeführt werden. Bis dato galt: war ein Minijobber weniger als einen Zeitmonat beschäftigt, durfte er nur anteilig vergütet werden. Wenn er also zum 05.10.2018 die Arbeit aufnahm und zum 15.10.2018 wieder beendete, war maximal eine Zahlung von 450 EUR/30 Tage x 11 Tage = 165 EUR denkbar.

Back to work: Dies wurde nun neu entschieden und die Änderung findet auch Eingang in die Geringfügigkeitsrichtlinien, d. h. selbst wenn eine Beschäftigung nur für wenige Tage erfolgte, darf die volle Summe von 450 EUR an den beschäftigten Arbeitnehmer zur Auszahlung kommen, wenn dies vom Arbeitgeber aufgrund erbrachter Leistungen auch so gewünscht ist.

 

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