Steigende Komplexität der DEÜV-Meldungen

Angekündigt war es schon, nun macht sich auch die praktische Umsetzung bemerkbar: die Anforderungen an die DEÜV-Meldungen steigen weiter. Der Arbeitgeber bekommt damit weitere Pflichten übertragen: ab 1. Januar 2017 muss auch in Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen vollen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechung mit dem Abgabegrund 52 gemeldet werden. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. Das Verfahren soll dazu dienen, dass die Krankenkassen künftig in allen Fällen prüfen können, ob die freiwillige Mitgliedschaft während einer Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit beitragsfrei fortgesetzt werden kann.

 

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