Stand Gesetzgebungsverfahren ab 2025

Am 22.11.2024 tagte der Bundesrat mit den vermutlich letzten Ergebnissen für dieses Jahr für die Lohnabrechnung für die Praxis. Dort standen vier Gesetze zur Diskussion:

  1. Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024: Beschluss Bundestag vom 18.10.2024; Freigabe Bundesrat 22.11.2024 => Verabschiedet

Das Gesetz sieht folgende Änderungen für die Lohnabrechnung 2024 vor:

■            Erhöhung des Grundfreibetrags um 180,00 Euro auf insgesamt 11.784,00 Euro für das Jahr 2024.          

■            Erhöhung des Kinderfreibetrags um 228,00 Euro auf 6.612,00 Euro für das Jahr 2024.          

Wie angekündigt gelten die erhöhten Freibeträge rückwirkend ab 01.01.2024 und sind mit dem angepassten Steuer-PAP in der neuen Version von Lohn und Gehalt umgesetzt. Mit der Dezember-Abrechnung wird eine Differenzermittlung für das gesamte Jahr 2024 vorgenommen. Daher werden die höheren Freibeträge für das Jahr 2024 ausschließlich in der Lohnabrechnung Dezember 2024 berücksichtigt, es erfolgen KEINE Rückrechnungen auf die Vormonate. Für unterjährig ausgetretene Arbeitnehmer besteht KEIN Handlungsbedarf: diese müssen die Anpassung über ihre Einkommensteuererklärung einfordern.

  1. Jahressteuergesetz 2024: Regierungsentwurf und Gegenäußerung Bundesregierung; Änderungsvorschläge vom Bundesrat 27.09.2024; Freigabe Bundesrat 22.11.2024 => Verabschiedet

Durch das Gesetz ergeben sich folgende Änderungen für den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der aktuellen Lohnabrechnung:

Wenn für Arbeitnehmer im Laufe des Jahrs 2024 unterschiedliche Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung berücksichtigt wurden, ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Arbeitnehmer unterjährig Änderungen der Kinderdaten vorgenommen wurden, die Auswirkungen auf den Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung hatten.

Die weiteren Inhalte sind:

  • ELStAM-Freibetrag: Beantragung im LSt-Ermäßigungsverfahren zukünftig erst ab 01.11., bisher war dies ab 01.10. möglich
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung von Eheleuten: das bereits praktizierte Verfahrens mit Eintragung Freibetrag neben Steuerklasse IV wurde nun gesetzlich festgeschrieben.
  • Erstmalige Pauschalierung bei LSt-Außenprüfung: auch hier erfolgte lediglich eine Festschreibung des bisher praktizierten Verfahrens zur Beantragung, geänderter Übermittlung der LSt-Anmeldung bzw. Beantragung in der Außenprüfung, dies erfolgte nun entgegen dem BFH-Urteil vom 01.09.2021.
  • Neue elektronische haftungsbefreiende Anzeige in einem formalen Verfahren: dies sollen ab 2026 (§ 41c EStG) über die Lohnabrechnungsprogramme erfolgen: bislang war die Einreichung formfrei möglich, z.B. bei der Nachmeldung von fehlerhaften KUG-Abrechnungen im Rahmen von KUG-Prüfungen.
  • Qualifizierungsgeld: Aufnahme in Kz 15 der LSt-Bescheinigung; die Auszahlung war schon steuerfrei, aber wurde nicht gesetzlich auf der LST-Bescheinigung vorgegeben.
  • Vermögensbeteiligung: hier wurde eine Konzernklausel eingeführt, die die „missbräuchliche“ Nutzung der Steuerfreibeträge für Konzerne unterbindet.
  • LSt-Jahresausgleich: auch nach DBA-abgerechnete Mitarbeiter werden nicht vom LSt-Jahresausgleich umfasst, neben den Mitarbeitern mit Änderungen in der Pflegeversicherung
  • Beschränkte Steuerpflicht: hier erfolgt eine Ausweitung auf freigestellte Mitarbeiter ohne Arbeitsergebnis in Deutschland; auch diese müssen in Deutschland nun versteuert werden.  
  1. Steuerfortentwicklungsgesetz: Beschluss Bundestag vom 18.10.2024; Änderungsvorschläge vom Bundesrat 27.09.2024 => wurde NICHT umgesetzt und ist noch zu beobachten:

Als wichtigster Punkt wurde der neue Programmablaufplan für 2025 nicht umgesetzt, d.h. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.084,00 Euro für das Jahr 2025 sowie die Anhebung des Kinderfreibetrags. Als Folge wird nun erst einmal der neue Programmablaufplan von Dezember 2024 weiter umgesetzt.  Da dieser im Dezember 2024 in Summe Abrechnung findet, werden die meisten Arbeitnehmer im Januar 2025 weniger netto haben als im Dezember 2024, das ist aber im Moment nicht zu verhindern.

Weiter geplante Punkte waren:

  • Erhöhung Übungsleiterfreibetrag ab 01.01.2025 von 3.000,00 EUR auf 3.500,00 EUR und Ehrenamtsfreibetrag von 840,00 EUR auf 900,00 EUR
  • Anhebung Wertgrenze Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 95.000,00 EUR, geplant ab 01.07.2024
  • Gesetzlicher Grundfall: Steuerklasse 4/4 soll ab 2030 eingeführt werden. Bis dato haben wir ja die Wahlmöglichkeit: Steuerklasse 3/5 oder Steuerklasse 4/4 mit Faktor

Insbesondere die Anhebung des Bruttolistenpreise für E-Fahrzeuge wäre rückwirkend keine schöne Überraschung für den Lohn, da dies nur in der Lohnsteuer ansetzbar wäre, die Sozialversicherung lässt die Umsetzung ohnehin erst für die Zukunft zu.

  1. 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Regierungsentwurf;  Bundesrat hat sich hiermit noch nicht befasst

Dies entfällt vermutlich völlig in der gegenwärtigen Form und wird neu überdacht.

Da wir in Deutschland den Grundsatz der Diskontinuität haben, verliert der abgelöste Bundestag durch die anstehende Neuwahl seine Legitimität und unterbricht seine Handlungsprozesse, d.h.

alle bisher beratenen Gesetze werden hinfällig und gehen auf NULL zurück. Daher muss im Auge gehalten werden, was nach dem 23.02.2025 passiert.

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