Spenden für die Opfer der Flutkatastrophe

Einige unserer Mandanten möchte gerne für die Opfer der Flutkatastrophe spenden. Hier wird angedacht, dass Mitarbeiter eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen bzw. Gleitzeitstunden spenden können. Dies soll dann 1:1 an eine jeweils näher zu bestimmende Organisation gespendet werden.

Hier die sehr gute Nachricht: Solche Mitarbeiterspenden sind lohnsteuerlich begünstigt. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert.

Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Ausnahmesituationen oder Naturkatastrophen auf die

  • Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder
  • auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens,

damit sie der Arbeitgeber zugunsten der Betroffenen spendet, bleiben diese steuerfrei, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet:

Die Spende muss auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG einzahlt werden und entsprechend dokumentiert werden. Welche Spendenempfänger in Betracht kommen, wird in den jeweiligen BMF-Schreiben bzw. Ländererlassen geregelt.

Wichtig ist als Grundlage für den Besteuerungsverzicht, dass der Arbeitgeber den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto als „steuerfrei gezahlt“ aufzeichnet oder der Arbeitnehmer seinen Lohnverzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird.

Damit die Arbeitslohnspende steuerfrei bleibt, darf sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden (z. B. als Arbeitslohn). Sie wird als üblicher steuerfreier Lohnteil behandelt.

Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht steuermindernd angesetzt werden.

Zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsrecht nicht vollständig der Steuerfreiheit folgt. Die Beitragsfreiheit ist ausdrücklich auf Naturkatastrophen beschränkt.

Dies ist eine wirklich besondere Form der Unterstützung der Opfer dieser Flutkatastrophe, da hier wirklich „jeder“ mitmachen kann.

Ergänzend dazu möchten wir noch einmal auf unseren Auren-Plus-Boni verweisen: mit diesem können kleinere Anteile des Lohns gespendet werden; nämlich jeweils die Nachkommastellen des monatlichen Gehalts. Und das fällt sicherlich niemanden schwer und gibt am Ende doch eine hübsche Summe. Wenn Sie hier mehr wissen wollen, wenden Sie sich gerne an  ratgebergehalt@str-auren.de

 

 

 

 

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