Gemäß Bericht der DRV gingen Ende 2024 ca. 1,05 Millionen Rentner in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, das entspricht rund 7 % aller Altersrentner. Zusätzlich war rund 1 Million Altersrentner in einem Minijob tätig. Die Gründe dafür sind vielfältig: Neben der finanziellen Notwendigkeit der Rentenempfänger und deren Bedarf einen Hinzuverdienst zu bekommen, suchen auch viele Unternehmen gezielt ältere Beschäftigte, um deren langjährige Erfahrung zu nutzen und zudem damit Ansätze gegen den Fachkräftemangel zu erreichen. Oftmals spielen hier auch persönliche Gründe wie der Wunsch, aktiv zu bleiben oder soziale Kontakte zu pflegen, mit hinein. Letztlich ist aber allen Fällen eines gemein: der Rentenbezug hat fast immer Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigten Rentner.
Entscheidend ist dabei zunächst die Rentenart, die dann weitere Rückschlüsse zulässt:
- Die Hinterbliebenenrente: Der Bezug einer Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) wirkt sich nicht auf die versicherungsrechtliche Beurteilung Altersrentner aus. Bei eigenen, so genannten Versichertenrenten ist das aber anders.
- Die Erwerbsminderungsrente: Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig in einer zusätzlichen Beschäftigung, d.h. hier findet der Personengruppenschlüssel 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111 Anwendung.
- Lediglich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, allerdings ist hier nur der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht.
- Für die Meldungen sind die Angaben dann wie folgt anzupassen: Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 3101.
- Die Altersrente: Bei einer Altersrente wird danach unterschieden, ob die individuelle Regelaltersgrenze erreicht ist oder noch nicht.
- Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht in allen Zweigen Versicherungspflicht. Lediglich in der Krankenversicherung ist die Besonderheit zu beachten, dass nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen ist, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Meldungen sind also wie folgt abzugeben: Personengruppenschlüssel 120 und Beitragsgruppenschlüssel 3111.
- Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich das Bild. Dann besteht Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen ist aber zu zahlen. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. In der Krankenversicherung ist nur der ermäßigte Beitragssatz zu zahlen, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Damit ist der Personengruppenschlüssel 119 und der Beitragsgruppenschlüssel 3321 anzuwenden.
Als Besonderheit können Altersrentner nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit beantragen: Generell sind Altersrentner mit Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Nur der Arbeitgeberanteil ist weiterhin zu entrichten. Allerdings können die Beschäftigten auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin vollwertige Beiträge zahlen, die sich auch rentensteigernd auswirken. Eine Erklärung dazu ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben, der diese in den Entgeltunterlagen dokumentieren muss. Die Meldungen sehen dann wie folgt aus: Personengruppenschlüssel 120, Beitragsgruppenschlüssel 3121.
Leider gibt es hier noch weitere Unterscheidungen und Unterteilungen, abhängig davon, zu welcher Zeit welche Rentenzustände erreicht wurden. Gegenwärtig decken aber diese Schlüssel das meiste geschehen ab.
Hinzuverdienstgrenzen
Wenn ein Rentner weiter arbeitet, taucht meist auch die Frage nach der sogenannten Hinzuverdienstgrenze auf: die gute Nachricht:
- Für Bezieher einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Sie dürfen, gleichgültig, ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder nicht, unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dadurch die Rente gekürzt werden oder gar entfallen kann.
- Bei Erwerbsminderungsrenten sieht das anders aus. Hier gibt es Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen ein Nebeneinkommen rentenunschädlich ist. Für 2025 beträgt diese Grenze bei Renten wegen Teilweiser Erwerbsminderung 39.322,50 Euro jährlich, bei voller Erwerbsminderung sind es 19.661,25 Euro. Ist der Hinzuverdienst höher, kann die Rente ganz oder teilweise gekürzt werden.
- Bei Hinterbliebenenrenten ist es unterschiedlich. Bei Witwen- und Witwerrenten gibt es monatliche Freibeträge. Diese richten sich unter anderem nach der Zahl der waisenrentenberechtigten Kinder. Einkünfte, die über dem Freibetrag liegen, werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Für Bezieher einer Waisen- oder Halbwaisenrente gibt es keine Einkommensanrechnung.
Zwar sind Sie als Arbeitgeber nicht für die Einhaltung der Verdienstgrenzen verantwortlich, Sie sollten Ihre betroffenen Beschäftigten aber darauf hinweisen, wenn sich ein Überschreiten abzeichnet. In einigen Fällen bestehen höhere Zuverdienstgrenzen – in jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger zu empfehlen.
Die Komplexität von Rentenfällen ist daher nicht zu unterschätzen und daher sollten diese Fälle immer sehr sorgfältig geklärt werden.